<< Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt → § 830 BGB >>


Sind mehrere als Mittäter an einer unerlaubten Handlung beteiligt, haftet jeder auf vollen Schadensersatz. Das gilt selbstverständlich, wenn jeder einen ursächlichen Tatbeitrag geleistet hat (Bandeneinbruch), wobei es nicht darauf ankommt, wie gewichtig der einzelne Tatbeitrag ist. § 830 Abs. 2 BGB stellt ausdrücklich Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleich.

Aber auch dann, wenn mehrere an einer unerlaubten Handlung beteiligt sind, die zu einem Schaden geführt hat, und nicht jeder Tatbeitrag ursächlich für den Schaden geworden ist, bestimmt § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ersatzpflicht derjenigen, die keinen ursächlichen Tatbeitrag geleistet haben. Bei Sachbeschädigungen im Verlaufe gewalttätiger Demonstrationen kann das wegen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nur gelten, wenn der Teilnehmer an der Demonstration von dem Plan der Gewalttaten gewusst oder hätte wissen können. Voraussetzung eines Anspruchs gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jedoch, dass nicht zu ermitteln ist, wer den Schaden durch seine Handlung konkret verursacht hat. Nur in solchen Zweifelsfällen greift § 830 BGB zu Gunsten des Verletzten ein.


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